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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2019
- 47 C 128/17 -
Keine verspätete Rückgabe der Mietsache durch Zurücklassen einiger befüllter Kisten in gemeinschaftlich genutzter Büroküche
Vermieter steht kein Nutzungsentschädigungsanspruch zu
Nutzen der Vermieter und der Mieter die angemieteten Büroräume gemeinsam, so liegt in dem Zurücklassen befüllter Kisten in der gemeinschaftlich genutzten Büroküche keine verspätete Rückgabe der Mietsache. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB besteht für den Vermieter nicht. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter von Büroräumen in Düsseldorf hatte im Jahr 2011 einige Räume untervermietet. Nachdem das Mietverhältnis Ende August 2016 endete, bestand Streit darüber, ob der Untermieter die Mietsache verspätet zurückgegeben hatte. Hintergrund dessen war, dass der Untermieter einige befüllte Kisten in der gemeinschaftlich genutzten Büroküche zurückgelassen hatte. Diese wurden erst im Dezember 2016 entfernt. Der Mieter der Büroräume verlangte daher vom Untermieter eine Nutzungsentschädigung für September und November 2016. Er führte an, dass er die vom Untermieter genutzten Büroräume durch das Zurücklassen... Lesen Sie mehr
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