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Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 31.10.2006
- 51 C 6214/05 -
Reisemangel: Hotelgast wurde nicht geweckt - Flug verpasst
Reiseveranstalter haftet
Wenn in einem Komforthotel der Kategorie "Top Bestleistung" ein Weckruf nicht oder zu spät erfolgt, liegt ein Reisemangel vor. Das hat das Amtsgericht Duisburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verbrachten fünf Pauschalurlauber (Kläger) ihren Urlaub in einem bulgarischen Hotel. Laut Katalogbeschreibung sollte es sich bei dem Hotel um ein Komforthotel der Kategorie "Top Bestleistung" handeln. Am Abreisetag wurden die Kläger nicht rechtzeitig geweckt. Sie verpassten Ihr Flugzeug und mussten 575,- EUR für Ersatztickets ausgeben. Der Reiseveranstalter weigerte sich, für den Schaden aufzukommen.
Das Amtsgericht Duisburg gab den Reisenden teilweise Recht. Es führte aus, dass ein Weckservice bei Hotels der gehobenen Kategorie geschuldeter Standard sei. Dies brauche auch nicht ausdrücklich im Katalog erwähnt zu werden. Insoweit handele es sich hier um einen Reisemangel für den der Reiseveranstalter einzustehen habe.
Allerdings kürzte das Gericht den Betrag auf 287,50 EUR, denn die Reisenden müssten sich einen Mitverschuldensanteil von 50 % zurechnen lassen. Sie hätten sich einen Wecker stellen müssen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4260
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