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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.02.2019
- 32 C 2803/18 (27) -
Kein Versicherungsschutz bei Diebstahl aus Fahrzeug durch "Relay Attack" oder "Jamming"
Versicherung muss bei Diebstahl mittels elektronisch manipuliertem Verriegelungsmechanismus nicht zahlen
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Hausratversicherung bei fehlenden Aufbruchspuren nicht für die aus einem Auto entwendete Gegenstände aufkommen muss, selbst wenn es möglich erscheine, dass Diebe den Verriegelungsmechanismus elektronisch manipuliert haben könnten.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls forderte von seiner
Gericht verneint Anspruch auf Versicherungsleistungen
Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger ein "Aufbrechen" nicht beweisen habe können, weil Aufbruchspuren nicht vorhanden waren. Versichert sei nur der "Einbruchsdiebstahl", der zwangsläufig Spuren hinterlassen müsse. Damit bliebe zwar die Möglichkeit, dass die Täter - entsprechend der Klausel mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge - vorgegangen seien, ohne Spuren zu hinterlassen. Einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2019
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm)
- Versicherung muss bei berechtigten erheblichen Zweifeln an Richtigkeit eines behaupteten Autodiebstahls Schaden nicht regulieren
(Landgericht Coburg, Urteil vom 08.12.2016
[Aktenzeichen: 22 O 95/16]) - Aufbewahrung der Fahrzeugpapiere im Auto begründet keine Erhöhung der Diebstahlsgefahr
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.07.2013
[Aktenzeichen: 20 U 226/12])
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Dokument-Nr. 27245
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