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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.07.2013
- 20 U 226/12 -
Aufbewahrung der Fahrzeugpapiere im Auto begründet keine Erhöhung der Diebstahlsgefahr
Keine Befreiung der Kaskoversicherung von Leistungspflicht
Durch das Belassen der Fahrzeugpapiere im Auto wird die Gefahr eines Diebstahls nicht im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG erhöht. Die Kaskoversicherung wird daher nicht nach § 26 Abs. 1 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Diebstahl seines
Landgericht nahm Gefahrerhöhung an
Das Landgericht Hagen entschied, dass die Aufbewahrung der Fahrzeugpapiere im
Anspruch auf Versicherungsleistung bestand
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Fahrzeugbesitzers und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Die Versicherung sei nicht nach § 26 Abs. 1 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit gewesen. Denn die bewusste Aufbewahrung der Fahrzeugpapiere im versicherten Fahrzeug habe keine Gefahrerhöhung dargestellt.
Gefahrerhöhung bezieht sich auf Entwendungsrisiko
Es müsse in diesem Zusammenhang beachtet werden, so das Oberlandesgericht weiter, dass sich die Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG auf das Entwendungsrisiko, also auf einen Diebstahl, richtet. Daher sei es zwar der Versicherung zuzugeben, dass einem Fahrzeugdieb die Sicherung seines Diebstahls durch den Besitz des Kfz-Scheins erleichtert wird. Allerdings sei es nach typischerweise Lebenserfahrung nicht anzunehmen, dass das Zurücklassen des von außen nicht sichtbaren Fahrzeugscheins im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hagen, Urteil vom 28.08.2012
[Aktenzeichen: 6 O 329/11]
- LG Coburg zur Frage des Nachweises eines behaupteten Kfz-Diebstahls
(Landgericht Coburg, Urteil vom 21.08.2012
[Aktenzeichen: 22 O 717/11]) - Autodiebstahl: Versicherung muss auch zahlen, wenn Fahrzeugpapiere und Schlüssel im Auto versteckt wurden
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.03.2005
[Aktenzeichen: 20 U 226/04])
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Dokument-Nr. 17015
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