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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.11.1989
- 32 C 3459/89-19 -
Keine Haftung des Reiseveranstalters für Verletzung aufgrund aufspringendem Hotelfenster
Keine Verletzung der Überwachungspflicht
Kommt ein Urlauber aufgrund eines aufspringenden Fensters zu Schaden, haftet der Reiseveranstalter nur dann dafür, wenn das Aufspringen auf einen Mangel zurückzuführen ist. Nur in einem solchen Fall kann dem Reiseveranstalter eine Verletzung der Überwachungspflicht angelastet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Urlauberin während eines Unwetters aufgrund eines aufspringenden Hotelfensters am Kopf und Schulter verletzt. Sie klagte deshalb gegen den
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Urlauberin. Ihr habe kein Anspruch auf
Keine Pflicht zur Überprüfung der Fenster bei aufkommendem Unwetter
Es sei zudem nach Ansicht des Amtsgerichts in Betracht gekommen, dass das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2014
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1990, 317/rb)
Jahrgang: 1990, Seite: 317 NJW-RR 1990, 317
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Dokument-Nr. 18419
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