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Amtsgericht Grimma, Urteil vom 11.09.2007
- 4 C 134/07 -
Schadensersatz bei Falschmeldung gegenüber Handyversicherung
Versicherter muss jetzt seinerseits zahlen
Wenn ein Versicherungsnehmer bei der Meldung des Verlustes bzw. der Beschädigung seines Handys gegenüber seiner Versicherung falsche Angaben macht, kann dies nicht nur dazu führen, dass die Versicherung den Ersatz des Schadens ablehnt, sondern auch von ihrem Versicherungsnehmer den Ersatz der Personal- und Sachverständigenkosten verlangt, die im Rahmen der Ermittlungen zum Schadenshergang angefallen sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgericht Grimma hervor.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Handybesitzer seiner Versicherung gemeldet, sein
Amtsgericht spricht Versicherung Schadensersatz zu
Das Amtsgericht Grimma sprach der Versicherung diese Ansprüche zu. Das Gericht stellte fest, dass der Handybesitzer wissentlich und vorsätzlich
Schadensersatzanspruch aufgrund vorsätzlicher unerlaubter Handlung
Die falschen Angaben des Versicherten stellten eine vorsätzliche unerlaubte Handlung dar. Daher sei der Handybesitzer seiner Versicherung gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Der Schaden umfasse nicht nur die im Laufe der Ermittlungen angefallenen Sachverständigengebühren, sondern auch die anteiligen Personalkosten. Zwar gehöre die Bearbeitung von Schadensfällen zum allgemeinen Geschäft einer Versicherung, wenn aber wie hier der Aufwand über das normale Maß hinausgehe, weil der Versicherungsnehmer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 6193
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