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Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 10.05.2011
- 93 C 193/11 ? 34 -
Mobiltelefon aus der Umkleidekabine gestohlen: Kein Fall für die Handyversicherung
Kein Versicherungsschutz bei kurzem unbeaufsichtigtem Ablegen des Handys
Wem das Mobiltelefon aus der Umkleidekabine einer Sporthalle gestohlen wird, hat unter Umständen keinen Zahlungsanspruch gegen seine Handy-Versicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden hervor
Im zu entscheidenden Rechtsstreit hatte ein Handybesitzer aus Mecklenburg- Vorpommern sein
Kein Versicherungsschutz für Handy bei kurzem unbeaufsichtigten Abgelegen der Versicherungssache zum Beispiel in Kleidungsstücken
Aus dem Versicherungsvertrag hatte der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Zahlung, wie das Amtsgericht Wiesbaden entschied. Im Vertrag hatten die Parteien den Versicherungsschutz unter anderem für den Fall ausgeschlossen, dass die versicherte Sache „auch nur kurz unbeaufsichtigt abgelegt, in abgelegten Kleidungsstücken, abgestellten Taschen, Koffern oder Rucksäcken aufbewahrt wird.“ Dies war hier das Fall: Das
Vertragsklausel, die Versicherungsschutz für bewusst unbeaufsichtigtes Zurücklassen der Versicherungssache ausschließt, zulässig
Die Klausel selbst erachtete das Amtsgericht Wiesbaden für wirksam. Es sei jedermann verständlich, dass eine Leistungspflicht der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2011
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden/ra-online
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Dokument-Nr. 12150
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