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Amtsgericht Hagen, Urteil vom 09.09.1996
- 14 C 149/96 -
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach Verbrennung durch heiß servierte Suppe
Ein Gastronom verletzt nicht seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er es unterlässt, auf die Gefahr einer möglichen Verletzung durch eine zu heiß verzehrte Speise hinzuweisen
Wer sich beim Verzehr an einer üblicherweise heiß servierten Speise verbrennt, trägt dafür die alleinige Verantwortung. Der Gastronom ist nicht dazu verpflichtet, beispielsweise bei einer noch dampfenden Suppe auf die Gefahr einer möglichen Verbrennung hinzuweisen. Dies bestätigte das Amtsgericht Hagen.
Die Besucherin eines Gasthauses bekam als Vorspeise eine
Klage abgewiesen, da äußerliche Verletzungen nicht eindeutig nachgewiesen werden konnten
Das Amtsgericht Hagen wies die Klage ab. Es bestehe kein Schmerzensgeldanspruch, der sich aus § 847 BGB ergeben könnte. Die Klägerin habe eine Gesundheitsverletzung nicht schlüssig und widerspruchsfrei darlegen können, da das ärztliche Attest keine Angaben über äußere Verletzungen des Mundraumes enthielt. Ein weiteres zahnärztliches Attest habe zudem bestätigen können, dass äußerlich keine krankhaften Anzeichen zu erkennen gewesen seien.
Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Gastronom
Unabhängig von der unstimmigen Darstellung der Verletzungen habe der beklagte Gastronom seine
Da ein Gast jedoch erwarte, dass eine
Das Urteil ist aus dem Jahr 1996 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hagen (vt/st)
Jahrgang: 1997, Seite: 727 NJW-RR 1997, 727
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Dokument-Nr. 12662
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