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Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 04.01.2018
- 923 C 76/17 -
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs bei beschädigtem Fahrschulwagen: Ersparte Eigenkosten in Höhe von 25 % der Mietwagenkosten
Ersparte Eigenkosten bei gewerblichen genutzten Fahrzeuge höher zu bewerten
Mietet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls für die Dauer der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug, muss er sich beim Schadensersatz ersparte Eigenkosten anrechnen lassen. Diese Kosten sind bei einem Fahrschulwagen pauschal mit 25 % der Mietwagenkosten anzusetzen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde bei einem
Ersparte Eigenkosten bei Fahrschulwagen in Höhe von 25 % der Mietwagenkosten
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschied zu Gunsten der Beklagten. Der Kläger habe sich im Wege der Vorteilsausgleichung die für die Dauer seines Fahrzeugausfalls ersparten
Fahrschulwagen unterliegt höherem Verschleiß
Bei einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2020
Quelle: Amtsgericht Hamburg-St. Georg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2018, Seite: 607 NJW-RR 2018, 607
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Dokument-Nr. 28325
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