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Amtsgericht Kerpen, Urteil vom 21.06.2011
- 104 C 321/10 -
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach Abschluss von Modernisierungsarbeiten auf Basis des nicht modernisierten Zustands zulässig
Vermieter kann sich spätere Modernisierungsmieterhöhung vorbehalten
Nach dem Abschluss von Modernisierungsarbeiten kann der Vermieter zunächst eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) und im Anschluss daran eine Modernisierungsmieterhöhung (§ 559 BGB) verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf Basis des nicht modernisierten Zustands der Wohnung erfolgte und der Vermieter sich die spätere Modernisierungsmieterhöhung ausdrücklich vorbehält. Dies hat das Amtsgericht Kerpen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach den Abschluss von Modernisierungsarbeiten an einer Mietwohnung im September 2009, verlangte der Vermieter von den Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen
Kein Anspruch auf Modernisierungsmieterhöhung
Das Amtsgericht Kerpen entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf die erhöhte Miete zu, da die
Ausdrückliche Erklärung eines Vorbehalts
Der Vermieter müsse nach Ansicht des Amtsgerichts bei der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2017
Quelle: Amtsgericht Kerpen, ra-online (vt/rb)
- Vermieter muss sich bei Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach Abschluss von Modernisierungsarbeiten geplante Modernisierungsmieterhöhung vorbehalten
(Landgericht Hamburg, Hinweisbeschluss vom 03.04.2014
[Aktenzeichen: 311 S 123/13]) - Modernisierungsmieterhöhung nach Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf Basis des nicht modernisierten Zustands zulässig
(Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 10.09.2002
[Aktenzeichen: 8 C 60/02])
Jahrgang: 2012, Seite: 133 GE 2012, 133 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 802 ZMR 2011, 802
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Dokument-Nr. 25043
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