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Amtsgericht Köln, Urteil vom 27.06.2016
- 142 C 63/16 -
Reiseveranstalter haftet nicht für Diebstahl des Zimmersafes
Bestimmte Art der Safebefestigung wird regelmäßig nicht geschuldet
Wird aus dem Hotelzimmer der Safe gestohlen, so haftet dafür nicht der Reiseveranstalter. Er schuldet regelmäßig keine bestimmte Art der Safebefestigung, so dass eine Befestigung des Safes mittels Schrauben an der Rückwand eines Schranks in der Regel keinen Reisemangel darstellt. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau hatte für sich und ihren Ehemann für September 2015 einen Urlaub in Hurghada (Ägypten) gebucht. Während des Urlaubs wurde der komplette Safe aus einem Schrank des Hotelzimmers gestohlen. Der Safe war mit zwei Schrauben an der Rückwand des Schrankes befestigt. In dem Safe befanden sich neben den Reisepässen auch mehrere Wertgegenstände. Insgesamt entstand ein Schaden in Höhe von fast 3.000 EUR. Die Frau klagte daher nach der Rückkehr nach Deutschland gegen die Reiseveranstalterin auf Zahlung von Schadensersatz. Sie warf der Reiseveranstalterin eine unzureichende
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Weder habe die Safebefestigung einen
Bestimmte Art der Safebefestigung war nicht geschuldet
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Art der Safebefestigung keinen
Verlust der Wertgegenstände nicht Reiseveranstalterin zuzurechnen
Selbst wenn die Art der Safebefestigung einen
Keine Informationspflicht über Art der Safebefestigung
Aus der fehlenden Information der Beklagten über die Art der Safebefestigung ergebe sich nach Ansicht des Amtsgerichts ebenfalls keinen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2018
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 185 NJW-RR 2017, 185
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Dokument-Nr. 26791
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