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Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 06.05.2015
- 31 C 2752/14 -
Formulierung im Mietvertrag "Betriebskosten iSd" für Vorauszahlungspflicht des Mieters unerheblich
Offensichtliche Lücke wird durch gesetzliche Regelungen der §§ 556 f. BGB ausgefüllt
Beinhaltet der Mietvertrag die Formulierung "Betriebskosten iSd", so ändert das nichts an der Vorauszahlungspflicht des Mieters, wenn die Betriebskosten nach dem Mietvertrag ausdrücklich vom Mieter zu tragen sind. Die offensichtliche Lücke wird durch die gesetzlichen Regelungen der §§ 556 f. BGB ausgefüllt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lübeck hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Mieterin einer Wohnung die
Kein Anspruch auf Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen
Das Amtsgericht Lübeck entschied gegen die Mieterin. Ihr habe kein Anspruch auf
Pflicht zur Betriebskostenzahlung durch Mieter muss klar und eindeutig geregelt sein
Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht weiter, das die Überwälzung der Betriebskostenzahlung auf dem Mieter klar und eindeutig vereinbart werden müsse. Es sei daher eine ausdrückliche, inhaltlich bestimmte Regelung nötig, aus der sich ergibt, dass der Mieter neben der Grundmiete ganz oder anteilig die
Offensichtliche Lücke wird durch gesetzlichen Regelungen der §§ 556 f. BGB ausgefüllt
Hinsichtlich der fehlenden Bezugnahme habe es sich nach Auffassung des Amtsgerichts um eine offensichtliche Vertragslücke gehandelt. Diese habe im Wege der ergänzenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2015
Quelle: Amtsgericht Lübeck, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21199
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