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Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 01.02.1957
- 8 Ds 96/56 -
Dichtes Auffahren auf einen PKW auf der Autobahn mit mehrmaliger Betätigung der Hupe und des Lichtzeichens begründet Strafbarkeit wegen Nötigung
Anwendung von Gewalt durch Auffahrenden
Wer auf der Autobahn mit seinem Fahrzeug dicht auf ein vorausfahrenden PKW auffährt und zudem mehrmals die Hupe und das Lichtzeichen betätigt, wendet Gewalt an und macht sich daher wegen Nötigung (§ 240 StGB) strafbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 1956 befuhr ein Mercedesfahrer mit einer Geschwindigkeit von etwa 140 bis 150 km/h die Überholspur einer
Strafbarkeit wegen Nötigung bestand
Das Amtsgericht Mannheim bejahte eine Strafbarkeit wegen versuchter Nötigung. Nach der Vorschrift des § 240 StGB werde bestraft, wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Nach Ansicht des Gerichts habe der Mercedesfahrer Gewalt angewandt. Darunter sei jede Zwangsmaßnahme zu verstehen, die von der Person, gegen die sie unmittelbar oder mittelbar gerichtet war, als Zwang empfunden wird.
Fordfahrer empfand physisch spürbaren Zwang
Durch sein Verhalten habe der Mercedesfahrer nach Einschätzung des Amtsgerichts die von ihm beherrschte physische Kraft und Wucht seines
Vorliegen einer versuchten Nötigung
Da der Fordfahrer jedoch ohnehin vor hatte die Überholspur zu verlassen, so das Amtsgericht, habe nur eine versuchte Nötigung vorgelegen.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1957 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2014
Quelle: Amtsgericht Mannheim, ra-online (zt/NJW 1959, 1597/rb)
Jahrgang: 1959, Seite: 1597 NJW 1959, 1597
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Dokument-Nr. 17460
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