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Amtsgericht München, Urteil vom 23.11.2011
142 C 2564/11 -

Filesharing: Haftung einer Anschlussinhaberin wegen Urheberrechtsverletzung trotz fehlenden Computers und WLAN-Anschlusses

Besitz des Internetanschlusses begründete Haftung

Ein Anschlussinhaber kann trotz fehlenden Computers und nicht vorhandenen WLAN-Anschlusses für eine über seinen Internetanschluss begangene Urheberechtsverletzung haftbar gemacht werden. Allein der Besitz eines Internetanschlusses begründet die Vermutung, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: In einer illegalen Tauschbörse wurde an einem Tag im Januar 2010 ein Film illegal zum Download bereitgehalten. Im Rahmen des Verfahrens zur Auskunft der Identität des Anschlussinhabers, ermittelte eine Firma mit Hilfe einer speziellen Software die IP-Adresse über die im fraglichen Zeitpunkt das Werk zum Download bereitgestellt wurde. Anhand dieser IP-Adresse wurde eine Anschlussinhaberin ermittelt. Nachdem diese von der Rechteinhaberin abgemahnt wurde, erhob die Rechteinhaberin Klage auf Zahlung von Aufwendungsersatz wegen der Anwaltskosten in Höhe von ca. 650 € und Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von etwa 68 €. Die Anschlussinhaberin trat den Ansprüchen mit der Begründung entgegen, dass sie keinen WLAN-Anschluss besitze und seit Juli 2009 keinen Computer mehr gehabt habe. Zudem bestritt sie die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse.

Anspruch auf Aufwendungsersatz bestand

Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten der klagenden Rechteinhaberin. Ihr habe ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zugestanden.

IP-Adresse wurde ordnungsgemäß ermittelt

Aus Sicht des Gerichts habe die Beweisaufnahme gezeigt, dass die Software zur Ermittlung der IP-Adresse fehlerfrei funktionierte, die ermittelte IP-Adresse zum Anschluss der Beklagten gehörte und die Urheberrechtsverletzung vom Anschluss der Beklagten aus erfolgte. Für das Amtsgericht stand daher die Verantwortlichkeit der Anschlussinhaberin für die Urheberrechtsverletzung fest. Die Rechteinhaberin habe daher zu recht abmahnen dürfen. Die Kosten für die Abmahnung seien ihr somit zu ersetzen gewesen (§ 97 a UWG).

Fehlendes WLAN-Netzwerk war unerheblich

Dabei habe es nach Auffassung des Amtsgerichts keine Rolle gespielt, ob die Anschlussinhaberin ein WLAN-Netzwerk unterhielt oder nicht. Das Gericht stützte seine Auffassung auf die "Sommer unseres Lebens"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 12.05.2010 - I ZR 121/08), wonach eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass ein Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn feststehe, dass die Verletzung über seinen Anschluss erfolgte. Diese Vermutung könne zwar der Anschlussinhaber widerlegen. Diese sei im vorliegenden Fall der Beklagten aber nicht gelungen. Insofern sah es das Gericht als nicht ausreichend an, dass vorgetragen wurde, die Anschlussinhaberin besaß seit Juli 2009 keinen Computer mehr.

Erhebliche Rechtsverletzung lag vor

Des Weiteren stelle das Anbieten eines etwa 85 Minuten laufenden Films in einer Internettauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung dar, so das Amtsgericht weiter. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass eine Veröffentlichung in einer Tauschbörse eine unkontrollierbare Vervielfältigung des Werkes mit sich bringt.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Hinsichtlich des Schadenersatzanspruches wies das Gericht die Klage ab, da der Sachvortrag der Rechteinhaberin für dieses Begehren nicht ausreichte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2013
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)

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Jahrgang: 2012, Seite: 200
MMR 2012, 200

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Dokument-Nr.: 15601 Dokument-Nr. 15601

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