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Landgericht München I, Urteil vom 22.03.2013
- 21 S 28809/11 -
Filesharing: Fehlender Computer und WLAN-Anschluss - Anschlussinhaberin haftet nicht für Urheberrechtsverletzung
Anschlussinhaberin widerlegte Vermutung zur Verantwortlichkeit
Werden über einen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen, so spricht die Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber dafür verantwortlich ist. Trägt dieser jedoch vor, nicht im Besitz eines Computers und eines WLAN-Anschlusses zu sein, so widerlegt er diese Vermutung und kann nicht haftbar gemacht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Inhaberin eines Internetanschlusses vom Amtsgericht München wegen einer Urheberechtsverletzung haftbar gemacht. Sie musste die Anwaltskosten der Rechteinhaberin für die Abmahnung der
Anspruch auf Anwaltskosten bestand nicht
Das Landgericht München I gab der Anschlussinhaberin recht. Sie habe weder als Täterin noch als Störerin auf Erstattung der Anwaltskosten (§ 97 a UrhG) gehaftet. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Abmahnung der Anschlussinhaberin berechtigt gewesen sei. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen, da sie nicht auf Unterlassung gehaftet habe.
Rechteinhaberin konnte Verantwortlichkeit der Anschlussinhaberin nicht beweisen
Eine Haftung sei nicht in Betracht gekommen, da die Rechteinhaberin nicht zu beweisen versucht habe, dass die Anschlussinhaberin zum maßgeblichen Zeitpunkt den Anschluss selbst benutzte, um das Werk öffentlich zugänglich zumachen. Zwar spreche eine tatsächliche
Anschlussinhaberin widerlegte Vermutung
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2013
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
- Keine generelle Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16.05.2012
[Aktenzeichen: 6 U 239/11]) - Filesharing: Familie im Urlaub und Computer vom Stromnetz getrennt - keine Haftung des WLAN-Anschlussinhabers wegen Urheberrechtsverletzungen
(Landgericht Köln, Urteil vom 24.10.2012
[Aktenzeichen: 28 O 391/11])
Jahrgang: 2013, Seite: 404 CR 2013, 404 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 325 GRUR-RR 2013, 325 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2013, Seite: 157 ITRB 2013, 157 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 396 MMR 2013, 396
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Dokument-Nr. 15608
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