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Amtsgericht München, Urteil vom 10.11.2015
159 C 9571/15 -

Baustelle am Strand stellt nicht immer Reisemangel dar

Reisenden bleibt bei rechtzeitigem Hinweis des Reiseveranstalters vor Reiseantritt Möglichkeit zur Umbuchung

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Baustelle am Strand nicht als Reisemangel geltend gemacht werden kann, wenn der Reiseveranstalter vor Reiseantritt darauf hingewiesen hat und der Kunde die Möglichkeit zur Umbuchung hatte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls buchte über ein Internetportal für sich, seine Ehefrau und seine Tochter bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Abu Dhabi vom 30. Oktober 2014 bis zum 6. November 2014 für 3.217 Euro. Auf der Buchungsbestätigung wurde ihm mitgeteilt: "Bitte beachten Sie, dass bis zum 20. November 2014 ein Teil des Strandes saniert wird. Es kann zu Lärm- und Sichtbelästigungen kommen." Der Kläger trat mit der Familie die Reise an. Vor Ort angekommen stellte die Familie fest, dass -nach ihrem Vortrag - die Hälfte des hoteleigenen Strandes gesperrt gewesen sei. Von 9.00 Uhr morgens bis mindestens 22.00 Uhr habe in der Außenanlage und insbesondere am Strand und im Poolbereich ein unerträglicher Lärmpegel geherrscht. Auch im gebuchten Hotelzimmer sei der Lärm nicht zu überhören gewesen. Durch die Bauarbeiten sei zudem die Aussicht beeinträchtigt gewesen. Der Kläger war der Meinung, dass der Hinweis in der Reisebestätigung nichtssagend und stark verniedlichend gewesen und daher nicht wirksam sei. Er erhob Klage gegen den Reiseveranstalter auf Zahlung von 1.599,64 Euro Schadensersatz (40 Prozent Reisepreisminderung und 300 Euro für vertane Urlaubsfreude).

Reisveranstalter wies vorab ausdrücklich auf Strandsanierung hin

Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Nach dem Vertrag sei ein hoteleigener Sandstrand in 350 Metern Entfernung vereinbart gewesen. Eine besondere Länge sei nicht vereinbart worden. Diese Leistung habe der Veranstalter erbracht, da jedenfalls ein Teil des Strandes nutzbar gewesen sei. Das Gericht verwies darauf, dass es die Auffassung des Klägers, dass der Hinweis nichtssagend und stark verniedlichend sei, nicht teile. In dem Schreiben werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zum besagten Zeitpunkt eine Strandsanierung stattfinden werde. Es sei nicht nur die Rede von der Möglichkeit einer Strandsanierung gewesen. Die Information, dass es zu Lärm- und Sichtbelästigungen kommen könne, könne von einem objektiven Durchschnittsreisenden nicht anders verstanden werden, als dass auch mit dem Einsatz schweren Geräts gerechnet werden müsse. Damit sei auch das Ausmaß hinreichend konkret dargestellt. Sofern der Kläger lediglich mit kleineren Unannehmlichkeiten gerechnet habe, hafte die Beklagte für derartige Fehlvorstellungen nicht.

Reisveranstalter muss Kunden rechtzeitig informieren

Der Reiseveranstalter habe seine Mitteilungspflicht auch in zeitlicher Hinsicht erfüllt. Er müsse spätestens vor Reisebeginn die Beeinträchtigungen dem Kunden mitteilen und Gelegenheit für eine Umbuchung geben.

Kläger wäre Umbuchung noch möglich gewesen

Es gäbe keine Vorschrift, die es gebiete, den Reisenden bereits vor Vertragsschluss auf etwaige Reisehindernisse hinzuweisen. Vorliegend sei die Beklagte ihrer Hinweispflicht mit der Buchungsbestätigung vom 26. September 2014 nachgekommen, nachdem der Kläger die Reise am selben Tag gebucht hatte. Somit erfolgte der Hinweis auf das Reisehindernis so frühzeitig, dass dem Kläger noch eine Umbuchung möglich gewesen wäre, entschied das Gericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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