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Amtsgericht München, Urteil vom 12.07.2023
- 171 C 3319/23 -
Keine Hinweispflicht des Reisebüros auf Notwendigkeit eines Reisepasses für Auslandsreisen
Keine Schadensersatzpflicht des Reisebüros wegen Verletzung der Informationspflichten
Ein Reiseveranstalter muss Kunden nach einem Urteil des Amtsgerichts München nicht darauf hinweisen, dass für eine Reise ins Ausland ein gültiger Reisepass benötigt wird, da es sich um eine Selbstverständlichkeit handelt.
Der Kläger hatte bei dem beklagten Reiseunternehmen zum Preis von 2.200 EUR eine einwöchige Pauschalreise für sich und eine Mitreisende im November 2022 nach Dubai gebucht. Mangels gültigen Reisepasses konnte der Kläger die Reise nicht antreten und forderte das Reiseunternehmen zur Rückzahlung des Reisepreises auf. Der Kläger begründete dies damit, dass er durch das Reisebüro nicht explizit über Pass- und Visumserfordernisse oder Fristen zur Erlangung entsprechender Dokumente informiert worden sei.
Kein Verletzung gegen die Informationspflichten
Das Amtsgericht München wies die Klage auf Schadensersatz mangels Verletzung von
Reisepass ist für Reisen eine Selbstverständlichkeit
Der BGH habe bereits entschieden, dass die „Gültigkeit“ eines Reisepasses für eine Reise eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2023
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33166
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