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Amtsgericht München, Urteil vom 14.12.2012
- 242 C 16069/12 -
Badeverbot wegen Gefahr von Haiangriffen ist kein Reisemangel
Reiseveranstalter muss Reisenden nicht ungefährdetes Schwimmen im Meer ermöglichen
Einen Reiseveranstalter trifft nicht die Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot wegen der Gefahr von Haiangriffen ist daher kein Reisemangel. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall buchte ein Ehepaar bei einem Münchner
Örtliche Sicherheitsbehörde spricht wegen Haiangriffen Badeverbot aus
Einige Zeit vor der Anreise der Urlauber sprachen die örtlichen Sicherheitsbehörden für einzelne Strände der Seychellen eine Badeverbot aus, da vor dem
Ehepaar verlangt Hälfte des Reisepreises erstattet
Das Ehepaar fühlte sich durch die Regelung in ihrer Urlaubsfreude beeinträchtigt und wollte die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung vom
Reisenden steht weder Schadenersatzanspruch noch Minderungsanspruch zu
Der zuständige Richter des Amtsgerichts München, der über den Streit zu entscheiden hatte, wies die Klage ab. Den Reisenden stünde weder ein Schadenersatzanspruch noch ein Minderungsanspruch zu. Die Reise sei nicht mangelhaft. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- LG Hannover: Zu hohe Wellen vor Urlaubsinsel sind kein Reisemangel
(Landgericht Hannover, Urteil vom 17.08.2009
[Aktenzeichen: 1 O 59/09 (falsch: 1 O 209/07)]) - Käfer- und Fliegenplage stellen keinen Grund für Reisepreisminderung dar
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 06.03.2008
[Aktenzeichen: 134 C 419/07]) - Reisepreisminderung von 10 % wegen Badeverbots direkt vor dem Hotel am Strand
(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 19.07.2019
[Aktenzeichen: 515 C 7331/19])
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Dokument-Nr. 15774
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