Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht München, Urteil vom 26.11.2008
- 251 C 19326/08 -
Defekter Gebrauchtwagen: Verkäufer muss Reparaturkosten zahlen
Gewährleistungsausschluss bei offensichtlich arglistiger Täuschung nicht wirksam
Wenn an einem neuerworbenen Auto bereits nach 20-30 gefahrenen Kilometern ein Defekt auftritt und dieses nach 500 Kilometern ganz liegen bleibt, liegt die Vermutung nah, dass der Mangel bereits bei Verkauf vorlag. Tritt auf Verkäuferseite der Ehemann als alleiniger Ansprechpartner auf, der eigentlich Autohändler ist und das Auto als „in einem Superzustand“ anpreist, ist auf Grund von dessen Sachkenntnis von einer arglistigen Täuschung auszugehen. Der Gewährleistungsausschluss ist daher nicht wirksam. Dies entschied das Amtsgericht München.
Die spätere Beklagte verkaufte über das Internet einen PKW Mercedes-Benz SLK 230 Kompressor. Laut Beschreibung hatte das Auto einen Kilometerstand von ca. 100 000 Kilometer und sollte sich in einem „Superzustand“ befinden.
Sachverhalt
Der Ehemann der späteren Klägerin kaufte das Fahrzeug Mitte Mai 2008 zu einem Preis von 8.700,- Euro. Auf Verkäuferseite trat der Ehemann der späteren Beklagte auf, der wie sich herausstellte,
Autokäuferin verlangt Reparaturkosten erstattet
Der Ehemann der Käuferin ließ darauf hin das Fahrzeug von einem Sachverständigen begutachten. Dieser stellte einige Mängel fest. Zur Beseitigung wurden 1.040,- Euro veranschlagt. Diese Kosten zusammen mit den Kosten für den Sachverständigen in Höhe von 301,- Euro, zwei Tage Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 118,- Euro, die Abschleppkosten in Höhe von 250,- Euro und 26,- Euro Unkostenpauschale verlangte seine Ehefrau von der Verkäuferin.
Verkäuferin bestreitet Vorhandensein der Mängel
Diese lehnte den Ersatz der Kosten ab, schließlich sei die Gewährleistung ausgeschlossen worden. Im Übrigen bestreite sie, dass die Mängel schon bei Verkauf vorgelegen hätten.
AG München: Mängelbeseitigungskosten müssen ersetzt werden
Die Käuferin zog darauf hin vor das Amtsgericht München, wo sie von der zuständigen Richterin Recht bekam. Die Beklagte habe alle Mängelbeseitigungskosten zu ersetzen.
Gegenbeweis hinsichtlich der Mängel wurde nicht erbracht
Zunächst sei davon auszugehen, dass der Defekt sehr wohl bei Verkauf schon vorgelegen habe. Wenn dieser bereits nach 20 oder 30 Kilometern aufträte und das Auto nach 500 Kilometern ganz liegen bleibe, spreche der erste Anschein dafür. Einen Gegenbeweis habe die Verkäuferin nicht angetreten.
Arglistige Täuschung
Der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2009
Quelle: ra-online, AG München
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 8385
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8385
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.