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Amtsgericht München, Urteil vom 04.01.2013
- 261 C 21740/12 -
Kein Versicherungsschutz durch Reiserücktrittsversicherung bei Stornierung der Reise aufgrund Umzugs wegen Arbeitsplatzversetzung
Umzug begründet nicht Unzumutbarkeit eines Reiseantritts
Wer eine Reise storniert, weil er infolge einer Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz umziehen muss, hat keinen Anspruch auf Versicherungsschutz gegenüber der Reiserücktrittsversicherung. Denn durch einen Umzug wird ein Reiseantritt nicht unzumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2011 buchte eine Frau für sich und ihre Familie eine Thailandreise im Sommer 2012. Dazu leistete sie eine Anzahlung von 1.260 EUR. Infolge einer Arbeitsplatzversetzung des Familienvaters im März 2012, war ein
Kein Anspruch auf Ersatz der Stornokosten
Das Amtsgericht München entschied gegen die Frau. Ihr habe kein Anspruch auf
Keine Unzumutbarkeit eines Reiseantritts bei Umzug
Zwar habe nach den Versicherungsbedingungen ein Versicherungsschutz für den Fall einer unerwarteten Aufnahme eines Arbeitsplatzverhältnisses oder eines unerwarteten Wechsels des Arbeitgebers bestanden, so das Amtsgericht weiter. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Der Ehemann habe einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2014
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/VersR 2014, 193/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 193 VersR 2014, 193
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Dokument-Nr. 18442
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