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Amtsgericht München, Urteil vom 02.04.2008
- 262 C 34119/07 -
Ebay: Verkäufer kann dem vom Kaufvertrag zurückgetretenen Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises nicht mit dem Grund verwehren, dass dieser zunächst eine schlechte Bewertung zurücknimmt
Kein Zurückbehaltungsrecht des Verkäufers - Fehlende Konnexität
Verlangt ein Käufer nach Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigterweise seinen geleisteten Kaufpreis zurück, kann ihm der Verkäufer die Rückzahlung nicht mit dem Argument verweigern, er müsse zunächst seine - nach Ansicht des Verkäufers unberechtigten - schlechten Bewertungen bei Ebay widerrufen Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Die spätere Klägerin kaufte bei der späteren Beklagten über Ebay ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 1214 Euro. Als es ihr am 6.6.07 per Nachnahme geliefert wurde, stellte die Käuferin fest, dass das Gerät einen Kratzer und einen Riss hatte. Sie widerrief den Kaufvertrag, sandte das Notebook zurück und verlangte den Kaufpreis von der Verkäuferin. Darüber hinaus gab sie eine negative Bewertung über die Verkäuferin bei Ebay ab. Die Verkäuferin weigerte sich, das Geld zurückzuzahlen. Durch die - aus ihrer Sicht - falschen Bewertungen habe sie erhebliche Gewinneinbußen erlitten. Die Käuferin müsse diese widerrufen.
Richter: Verkäufer hat kein Zurückbehaltungsrecht
Die Käuferin wandte sich darauf hin an das AG München und bekam Recht: Der Rücktritt vom Kaufvertrag sei auf Grund des vorhandenen Risses und der Kratzer berechtigt gewesen. Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 09.02.2009
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Dokument-Nr. 7406
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