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Amtsgericht München, Urteil vom 29.02.2016
- 274 C 24594/15 -
Roller-Verkäufer muss defektes Fahrzeug nicht zur Reparatur abholen
Vom Verkäufer nicht abgeholter defekter Roller berechtigt Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen liegengebliebenen Roller für die Reparatur abzuholen.
Im zugrunde liegenden Streitfall kaufte der Kläger aus München am 3. Juli 2014 einen gebrauchten
Sachverhalt
Der Kläger nahm den
Roller wurde beim ersten Defekt nur aus Kulanz vom Verkäufer abgeholt
Die
Käufer will wegen angeblich verweigerter Reparatur vom Kaufvertrag zurücktreten
Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Er behauptet, er habe den Schlüssel der Beklagten übergeben, damit sie den Roller abholen und reparieren könne. Die Beklagte habe offensichtlich und endgültig die
Amtsgericht verneint Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag
Der zuständige Richter wies die Klage ab. Es habe kein Rücktrittsgrund vorgelegen. Ein Sachmangel erfordere eine negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Der Kläger habe nur allgemein vorgetragen, dass der
Verkäufer ist grundsätzlich nicht zur Abholung der Kaufsache verpflichtet
Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass bei Gefahrübergang ein bestimmter Grundmangel vorgelegen und später zu einem Defekt geführt habe, so das Gericht. Außerdem scheitere ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Kein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach erfolgter Reparatur
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.12.2012
[Aktenzeichen: 3 U 22/12]) - LG Coburg zur Frage der Rückabwicklung eines Pkw-Kaufs wegen angeblicher Mängel
(Landgericht Coburg, Urteil vom 25.11.2011
[Aktenzeichen: 13 O 366/11])
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Dokument-Nr. 23147
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