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Amtsgericht München, Urteil vom 06.12.2013
- 344 C 1200/13 -
Behandlungskosten für einen angefahrenen Hund müssen unabhängig vom Wert des Tieres erstattet werden
Bei unsachgemäßem Anleinen des Hundes trägt Tierhalter ein Mitverschulden
Wer einen nicht ordnungsgemäß angeleinten Hund an einer Tankstelle anfährt und verletzt, hat grundsätzlich die Behandlungskosten unabhängig vom Wert des Hundes zu erstatten. Der Hundehalter muss sich bei unsachgemäßem Anleinen des Hundes ein Mitverschulden zurechnen lassen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus München ist Eigentümerin und Halterin des 8 Jahre alten und 35 cm großen Terrier-Mischlings Pauli, den sie aus dem Tierheim geholt und dafür 175 Euro bezahlt hat. Am 25. Juli 2011 befand sie sich mit dem
Autofahrer hält Schadensersatzforderungen aufgrund des unsachgemäßen Anleinens und des Alters des Tieres für unverhältnismäßig hoch
Die Klägerin verklagte den Fahrer auf Bezahlung der
Autofahrer muss sich die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zurechnen lassen
Die Richterin verurteilte den Fahrer zur Zahlung von 1.650 Euro. Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass auf dem Tankstellengelände - vergleichbar wie auf Parkplätzen - in erhöhtem Maße für Fahrzeugführer das gegenseitige Rücksichtnahme-Gebot gelte, da stets mit ein- und ausfahrenden Fahrzeugen aber auch mit Personenverkehr vor allem im Bereich des Tankstellengebäudes zu rechnen sei. Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der PKW-Fahrer den
Hundehalterin trägt wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht durch unsachgemäßes Anleinen des Hundes Mitverschulden
Allerdings stellte das Gericht auch ein
Behandlungskosten bei einem Tier können auch bei erheblichem Übersteigen des materiellen Wert des Tieres ersatzfähig sein
Zur Schadenshöhe stellte das Gericht klar, dass durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20. August 1990 geregelt wurde, dass
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 18523
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