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Amtsgericht München, Urteil vom 11.12.2012
- 473 C 25342/12 -
Mieter muss Baumaßnahmen zur erforderlichen Erhaltung der Mietsache dulden
Farbwechsel der Fensterrahmen von "Eiche braun" auf "weiß" stellen für Mieter nur minimale optische Beeinträchtigung dar
Ist der Austausch von undichten Fenstern dringend erforderlich, hat der Mieter den Einbau von weißen Fenstern zu dulden, auch wenn die ursprünglichen Fenster die Farbgebung "Eiche braun" aufwiesen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall beanstandete eine Münchner
Mieterin verweigert Einbau der neuen Fenster
Als die
Vermieter erhebt Klage auf Duldung des Fenstereinbaus
Der
Mieterin zur Duldung des Fenstereinbaus verpflichtet
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab dem
Geplante Maßnahmen sind Mieter zumutbar
Grundsätzlich habe ein
Bei Prüfung der Zumutbarkeit ist auf Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme abzustellen
Bei der Prüfung, ob eine Zumutbarkeit vorliege, sei insbesondere auch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme einzubeziehen. Hierbei komme es auf die persönlichen Verhältnisse des Mieters an, auf die Dauer und Schwere der Beeinträchtigung sowie auf die Dringlichkeit der vom
Vermieter ist hinsichtlich der Wahl von neuen Fenstern ein Entscheidungsspielraum zuzubilligen
Die Parteien seien sich einig, dass ein Austausch der undichten
Mieterin hätte Angebot des Vermieters zum Farbwechsel aller Fensterrahmen annehmen können
Wenn sich die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Vermieter muss in Modernisierungsankündigung (Einbau neuer Fenster) ausreichend informieren
(Amtsgericht München, Urteil vom 26.04.2010
[Aktenzeichen: 424 C 19779/09]) - BGH: Vermieter dürfen keine Farben für Innenanstrich von Türen und Fenstern vorgeben - Mieter haben freie Farbwahl bei Schönheitsreparaturen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 50/09])
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Dokument-Nr. 15864
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