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Amtsgericht Nordhorn, Urteil vom 06.02.2007
- 3 C 1505/06 -
Kosten zur Beseitigung von Pflanzen können nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden
Pflanzenbeseitigung dient der Instandhaltung der Mietsache
Beseitigt ein Vermieter Pflanzen im Garten, weil sie zu groß geworden sind, so kann er die dadurch entstandenen Kosten nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Die Pflanzenbeseitigung dient der Instandhaltung der Mietsache und Instandhaltungskosten muss der Vermieter tragen. Dies hat das Amtsgericht Nordhorn entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Wohnungsmieter die Kosten für die
Kein Anspruch auf Erstattung der Beseitigungskosten
Das Amtsgericht Nordhorn entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe nicht die Kosten für die
Pflanzenbeseitigung stellt keine Gartenpflege dar
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe die Pflanzenbeseitigung keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2015
Quelle: Amtsgericht Nordhorn, ra-online (zt/WuM 2010, 451/rb)
Jahrgang: 2010, Seite: 451 WuM 2010, 451
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Dokument-Nr. 21581
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