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Landgericht Hamburg, Urteil vom 24.01.1989
16 S 148/88 -

Kosten für die Neuanlegung des Rasens sind Gartenpflegekosten

Gartenpflegekosten können wiederum auf die Nebenkosten umgelegt werden

Die Kosten für die Neuanlegung eines Rasens sind Gartenpflegekosten und können daher auf die Nebenkosten umgelegt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beschwerte sich ein Mieter über die Kostentragungspflicht bezüglich einer Neuanlegung eines Rasens. Nach Meinung der Vermieter gehöre dies zu den Gartenpflegekosten und müsse daher von den Mietern getragen werden.

Kosten einer Rasenanlegung sind Gartenpflegekosten

Das Landgericht Hamburg gab den Vermietern recht. Zu den Gartenpflegekosten gehören nicht nur die Kosten für die durchgeführte Grundreinigung und Grundkultivierung, sondern auch für die Neuanlegung des Rasens. Dies folge daraus, dass sogar Kosten für eine Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen umlagefähig seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2013
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1989, 191/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1989, Seite: 191
WuM 1989, 191

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Dokument-Nr.: 13636 Dokument-Nr. 13636

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