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Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 16.01.2012
- 11 C 1881/11 -
eBay-Auktion vorzeitig beendet: Verkäufer muss Höchstbietendem Schadensersatz leisten
Verkäufer darf Verkaufsangebot nur bei Vorlage besonderer Gründe wie Diebstahl oder Beschädigung der Ware vorzeitig beenden
Wer auf der Internetplattform eBay einen Artikel zum Verkauf anbietet, der ist an dieses Angebot gebunden. Der Höchstbietende hat damit einen Anspruch auf Herausgabe der Ware zu dem von ihm eingestellten Kaufpreis. Hält der Verkäufer diese Ware nicht mehr bereit, so ist er dem Käufer zum Ersatz des Schadens aus dem entgangenen Geschäft verpflichtet. Auch der vorzeitige Abbruch einer Auktion befreit den Verkäufer nicht von seiner Bindung an sein Angebot. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Nürtingen hervor.
Im vorliegenden Fall hatte ein Verkäufer bei
Bekannter hat die angebotenen Reifen zwischenzeitig verkauft
Der Beklagte erklärte die
Mit Einstellen eines Verkaufsgegenstandes macht Verkäufer ein verbindliches Angebot
Das Amtsgericht Nürtingen bestätigte den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz. Ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei
Vorzeitige Beendigung der Auktion nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes möglich
Der Anbieter könne unter der Voraussetzung einer berechtigten Rücknahme das Angebot vorzeitig beenden, so dass kein Vertrag zustande kommt. Hierfür müsse jedoch ein besonderer Grund vorliegen. Bei
Demnach bestehe ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz für die nicht mehr zur Verfügung stehende Ware. Die Höhe bemesse sich nach dem Warenwert der Winterreifen, über den sich beide Parteien einig sind.
Berufung möglich
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 08. Juni 2011, Aktenzeichen VIII ZR 305/10, zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Nürtingen (vt/st)
Jahrgang: 2012, Seite: 230 MMR 2012, 230
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Dokument-Nr. 12904
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