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Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 20.09.2010
13 Ls 171 Js 13423/08 -

Unerlaubtes Entfernen der SIM-Lock beim Mobiltelefon ist strafbar

Student entfernt SIM-Lock bei über 600 Mobiltelefonen und verkauft entsperrte Handy mit Gewinn weiter

Wer bei Mobiltelefonen unerlaubterweise den SIM-Lock entfernt und die Telefone dann mit Gewinn weiterverkauft, macht sich wegen Datenveränderung tateinheitlich mit gewerbsmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten schuldig. Dies entschied das Amtsgericht Nürtingen

So genannte SIM-Lock und Net-Lock sind Sperren in Mobiltelefonen, die verhindern sollen, dass die Telefone mit einer anderen SIM-Karte oder in anderen Mobilfunknetzen als ursprünglich vorgesehen und zugelassen, verwendet werden.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall stellte der spätere Angeklagte, ein Student bei einem Besuch in Polen fest, dass sich diese Sperren in Mobilfunktelefonen durch einfache Handgriffe entfernen lassen. Er erkannte, dass er durch das Entsperren und einen Verkauf dieser entsperrten Telefone Gewinne erwirtschaften könnte. Da er zu diesem Zeitpunkt über keine eigenen Einnahmen, auch nicht aus Unterhalt bzw. Bafög, verfügte, entschloss er sich, zur Finanzierung seines Studiums gesperrte Mobiltelefone zu erwerben, diese zu entsperren und über eigene bzw. ihm zur Verfügung stehende eBay-Konten weiter zu veräußern. Dass er zur Beseitigung des SIM-Lock nicht berechtigt war, nahm er dabei billigend in Kauf.

Prepaid-Mobiltelefone durch Netzbetreiber bezuschusst

Bei den Telefonen handelte es sich um gesperrte Prepaid-Mobiltelefone, die von den Netzbetreibern bezuschusst wurden, um dem Kaufpreis der „gelockten“ Telefone zu subventionieren. Die Sperre wird in der Regel erst nach 24 Monaten oder nach Zahlung eines Betrags von i.d.R. 100 Euro entfernt.

Student erzielt Gewinne zwischen 10 und 30 Euro je verkauftem Handy

Im einem Zeitraum von gut drei Monaten entfernte der Angeklagte in seiner Wohnung bei 614 Mobilfunktelefonen, die durch einen SIM-Lock an den Provider gebunden waren, mittels eines vom Angeklagten gekauften Gerätes (so genannter Flasher) den SIM-Lock. Im Anschluss an die Entsperrung verkaufte er die Telefone als neu und sim-lock-frei. Je Verkauf erzielte der Angeklagte dabei einen Gewinn zwischen 10 und 30 Euro.

Gericht verurteilt Student wegen Datenveränderung und gewerbsmäßiger Fälschung zu Bewährungsstrafe

Das Amtsgericht Nürtingen verurteilte den Studenten schließlich in 614 Vergehen wegen Datenveränderung jeweils tateinheitlich mit gewerbsmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß §§ 269, 267 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und 3, 303 a, 303 c, 52, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung.

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der Leitsatz

Das Entfernen (Löschen) eines sog. SIM-Lock, wodurch ein Mobiltelefon an ein bestimmtes Mobilfunknetz, an einen bestimmten Provider oder an eine bestimmte Mobilfunkkarte gebunden werden soll, ist als Datenveränderung mit Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar, soweit der Täter über die Befugnis, die Sperre aufzuheben, nicht verfügt. Das Entfernen (Löschen) eines sog. SIM-Lock, wodurch ein Mobiltelefon an ein bestimmtes Mobilfunknetz, an einen bestimmten Provider oder an eine bestimmte Mobilfunkkarte gebunden werden soll, ist als Datenveränderung mit Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar, soweit der Täter über die Befugnis, die Sperre aufzuheben, nicht verfügt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2010
Quelle: ra-online (ac)

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 121
MMR 2011, 121

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Dokument-Nr.: 10718 Dokument-Nr. 10718

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