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Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 20.09.2010
- 13 Ls 171 Js 13423/08 -
Unerlaubtes Entfernen der SIM-Lock beim Mobiltelefon ist strafbar
Student entfernt SIM-Lock bei über 600 Mobiltelefonen und verkauft entsperrte Handy mit Gewinn weiter
Wer bei Mobiltelefonen unerlaubterweise den SIM-Lock entfernt und die Telefone dann mit Gewinn weiterverkauft, macht sich wegen Datenveränderung tateinheitlich mit gewerbsmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten schuldig. Dies entschied das Amtsgericht Nürtingen
So genannte
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall stellte der spätere Angeklagte, ein Student bei einem Besuch in Polen fest, dass sich diese Sperren in Mobilfunktelefonen durch einfache Handgriffe entfernen lassen. Er erkannte, dass er durch das Entsperren und einen Verkauf dieser entsperrten Telefone Gewinne erwirtschaften könnte. Da er zu diesem Zeitpunkt über keine eigenen Einnahmen, auch nicht aus Unterhalt bzw. Bafög, verfügte, entschloss er sich, zur Finanzierung seines Studiums gesperrte Mobiltelefone zu erwerben, diese zu entsperren und über eigene bzw. ihm zur Verfügung stehende eBay-Konten weiter zu veräußern. Dass er zur Beseitigung des
Prepaid-Mobiltelefone durch Netzbetreiber bezuschusst
Bei den Telefonen handelte es sich um gesperrte Prepaid-Mobiltelefone, die von den Netzbetreibern bezuschusst wurden, um dem Kaufpreis der „gelockten“ Telefone zu subventionieren. Die Sperre wird in der Regel erst nach 24 Monaten oder nach Zahlung eines Betrags von i.d.R. 100 Euro entfernt.
Student erzielt Gewinne zwischen 10 und 30 Euro je verkauftem Handy
Im einem Zeitraum von gut drei Monaten entfernte der Angeklagte in seiner Wohnung bei 614 Mobilfunktelefonen, die durch einen
Gericht verurteilt Student wegen Datenveränderung und gewerbsmäßiger Fälschung zu Bewährungsstrafe
Das Amtsgericht Nürtingen verurteilte den Studenten schließlich in 614 Vergehen wegen Datenveränderung jeweils tateinheitlich mit gewerbsmäßiger
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Das Entfernen (Löschen) eines sog. SIM-Lock, wodurch ein Mobiltelefon an ein bestimmtes Mobilfunknetz, an einen bestimmten Provider oder an eine bestimmte Mobilfunkkarte gebunden werden soll, ist als Datenveränderung mit Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar, soweit der Täter über die Befugnis, die Sperre aufzuheben, nicht verfügt. Das Entfernen (Löschen) eines sog. SIM-Lock, wodurch ein Mobiltelefon an ein bestimmtes Mobilfunknetz, an einen bestimmten Provider oder an eine bestimmte Mobilfunkkarte gebunden werden soll, ist als Datenveränderung mit Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar, soweit der Täter über die Befugnis, die Sperre aufzuheben, nicht verfügt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2010
Quelle: ra-online (ac)
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Jahrgang: 2011, Seite: 121 MMR 2011, 121
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Dokument-Nr. 10718
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