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Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 20.01.2015
- 3 C 3644/14 (31) -
Flugreisender kann von Fluggesellschaft Auskunft über Grund einer Flugverspätung verlangen
Fluggesellschaft darf sich nicht pauschal auf "außergewöhnliche Umstände" berufen
Ein Flugreisender kann von der Fluggesellschaft verlangen, ihm den Grund für die Flugverspätung mitzuteilen. Denn nur so kann er abwägen, ob eine Klage auf Ausgleichszahlungen nach der FluggastrechteVO erfolgversprechend ist. Es ist insofern nicht ausreichend, dass sich die Fluggesellschaft lediglich pauschal auf "außergewöhnliche Umstände" beruft. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rüsselsheim hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im November 2013 zu einer Verspätung des Flugs von Düsseldorf nach Gran Canaria. Die
Anspruch auf Auskunft über Grund der Flugverspätung bestand
Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied zu Gunsten des Flugreisenden. Ihm habe ein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2015
Quelle: Amtsgericht Rüsselsheim, ra-online (zt/RRa 2015, 136/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 136 RRa 2015, 136
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Dokument-Nr. 21282
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