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Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 19.02.2015
- 118 C 97/13 -
Nachbarstreit wegen Rasenroboter: Kein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs eines Rasenroboters
Keine wesentliche Lärmbelästigung des Nachbargrundstücks durch Rasenroboter
Kommt es durch den Betrieb eines Rasenroboters zu keiner wesentlichen Geräuschbelästigung des Nachbargrundstücks, so steht dem Nachbarn auch kein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs des Rasenroboters zu. Von einer unwesentlichen Lärmbelästigung ist vor allem dann auszugehen, wenn die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten werden. Dies hat das Amtsgericht Siegburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer eines Grundstücks nutzten zum
Kein Anspruch auf Unterlassung des Roboterbetriebs
Das Amtsgericht Siegburg entschied gegen den Nachbarn. Er habe nach §§ 1004, 903 BGB keinen Anspruch darauf gehabt, die Betriebszeit des Rasenroboters auf fünf Stunden täglich zu begrenzen. Denn die
Unwesentlichkeit der Lärmbelästigung aufgrund Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm
Die Einstufung der
Kein Verstoß gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften
Durch den Roboterbetrieb seien nach Auffassung des Amtsgerichts auch keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt worden. So sei die ordnungsbehördlich verordnete Mittagsruhe eingehalten worden. Darüber hinaus erlaube § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Geräte- und Maschinenlärmverordnung den Betrieb von Rasenmähern an Werktagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2015
Quelle: Amtsgericht Siegburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21603
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