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Amtsgericht Solingen, Urteil vom 16.04.2014
- 13 C 278/13 -
Kein Anspruch auf Unterlassung eines privaten Glockenspiels bei geringfügiger Lärmbelästigung
Überwiegendes öffentliches und privates Interesse an Glockenspiel lässt geringfügige Lärmbelästigung zurücktreten
Einem Wohnungsinhaber steht dann kein Anspruch auf Unterlassen eines privaten Glockenspiels zu, wenn davon eine nur geringfügige Lärmbelästigung ausgeht und das öffentliche und private Interesse am Glockenspiel überwiegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Solingen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1955 wurde sechs Meter über einem Juwelierladen in der Innenstadt von Solingen ein
Kein Anspruch auf Unterlassung wegen Glockenspiel
Das Amtsgericht Solingen entschied gegen den Zahnarzt. Ihm habe kein Anspruch auf
Öffentliches und privates Interesse an Glockenspiel überwiegte
Zu Gunsten des Glockenspiels habe nach Auffassung des Amtsgerichts zunächst gesprochen, dass es dem Zahnarzt zumutbar gewesen sei eine Einschätzung zu den Folgen der beabsichtigten Wohnnutzung durch das
Unterlassungsanspruch war ohnehin verwirkt
Das Amtsgericht wies ferner darauf hin, dass der Unterlassungsanspruch ohnehin nach § 242 BGB verwirkt gewesen wäre. Denn der Zahnarzt habe während des Betriebs der Zahnarztpraxis nichts gegen das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2014
Quelle: Amtsgericht Solingen, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 1430 NJW-RR 2014, 1430
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Dokument-Nr. 20387
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