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Amtsgericht Winsen, Urteil vom 28.06.2012
- 22 C 1812/11 -
Fernabsatzverträge: Widerrufsfrist beginnt nicht mit Abgabe der Ware beim Nachbarn
Dies gilt zumindest bei einem zur Entgegennahme nicht bevollmächtigten Nachbarn
Wird die Ware vom Paketdienst bei einem dazu nicht bevollmächtigten Nachbarn abgegeben, so beginnt die Widerrufsfrist zu diesem Zeitpunkt nicht, sondern erst mit Erhalt der Ware durch den Kunden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Winsen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien stritten über einen Kaufpreisanspruch. Zwischen ihnen bestand ein Kaufvertrag über die Lieferung bestimmter Waren. Diese wurden von dem
Kein Kaufpreisanspruch wegen Widerrufs
Das Amtsgericht Winsen gab dem Kunden Recht. Der Kaufvertrag sei durch den Kunden wirksam gemäß §§ 312 d, 355 BGB widerrufen worden, denn die
Bevollmächtigter Nachbar setzt Frist in Gang
Bevollmächtige aber der Empfänger einen bestimmten
Eventuelle Willkür des Kunden ist hinzunehmen
Soweit der Unternehmer behaupte, dass er durch dieses Ergebnis der Willkür des Kunden schutzlos ausgeliefert sei, rechtfertige dies nach Ansicht des Amtsgerichts keine andere Entscheidung. Durch die Übersendung der Waren habe der Unternehmer bestimmt, dass die Waren dem Kunden zu übergeben sei. Erkenne der Unternehmer in der Sendungsverfolgung, dass die Sendung nicht dem Empfänger zugegangen sei, so müsse er mit der Gefahr, das Datum der tatsächlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2012
Quelle: Amtsgericht Winsen, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2012, Seite: 685 CR 2012, 685 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2012, Seite: 699 K&R 2012, 699 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 252 NJW-RR 2013, 252
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Dokument-Nr. 14621
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