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Amtsgericht Hameln, Urteil vom 17.12.1993
- 23 C 380/93 -
Aufstellen einer Waschmaschine in der Wohnung erlaubt
Vermieter darf Aufstellen nur bei einem triftigen Grund verbieten
Das Aufstellen einer Waschmaschine in der Wohnung ist grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst und daher erlaubt. Ein Vermieter kann dies nur bei Vorliegen eines triftigen Grunds verbieten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hameln hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall wurde den Mietern einer Wohnung durch eine Regelung in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen des Mietvertrags das
Private Waschmaschine vom vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung umfasst
Das Amtsgericht Hameln entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf
Verbot des Betreibens einer Waschmaschine unzulässig
Bei einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt müsse der Vermieter nach Auffassung des Amtsgerichts seine Zustimmung erteilen, sofern keine schwerwiegenden Gründe dem entgegenstehen (vgl. BayObLG NJW 1981, 1275, WM 1981, 80 und OLG Hamm NJW 1981, 1626, WM 1981, 53). Ohne triftigen Grund dürfe also ein Vermieter das
Probleme bei der Wasserabrechnung und Gefahr eines Wasserschadens unbeachtlich
Das Probleme bei der Wasserabrechnung auftreten, wenn das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2013
Quelle: Amtsgericht Hameln, ra-online (zt/WuM 1994, 426/rb)
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Jahrgang: 1994, Seite: 426 WuM 1994, 426
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Dokument-Nr. 12761
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