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Amtsgericht Linz am Rhein, Urteil vom 06.10.2016
- 27 C 444/16 -
Leasingkosten für Heizungsanlage nach Umstellung auf Wärme-Contracting während laufenden Mietverhältnisses nicht als Betriebskosten auf Mieter umlegbar
Leasingkosten stellen keine "Kosten der Wärmelieferung" im Sinne des § 556 c BGB dar
Die Leasingkosten für eine Heizungsanlage nach der Umstellung auf Wärme-Contracting während eines laufenden Mietverhältnisses sind nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegbar. Daran ändert auch nichts der § 556 c BGB, wonach der Mieter die "Kosten der Wärmelieferung" zu tragen hat. Dies hat das Amtsgericht Linz am Rhein entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem der Vermieter eines Einfamilienhauses im Jahr 2013 die
Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Leasingkosten
Das Amtsgericht Linz am Rhein entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten
Leasingkosten für Heizungsanlage keine Betriebskosten
Nach Auffassung des Amtsgerichts seien die für die
Leasingkosten stellen keine "Kosten der Wärmelieferung" im Sinne des § 556 c BGB dar
An diesem Ergebnis ändere auch nichts der § 556 c BGB, so das Amtsgericht, wonach anfallende "Kosten der Wärmelieferung" vom Mieter zu tragen sind. Die Regelung gelte für eine Umstellung der Wärmeversorgung während eines bestehenden Mietvertrags. Würde man darüber eine Umlagefähigkeit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2017
Quelle: Amtsgericht Linz am Rhein, ra-online (zt/WuM 2017, 531/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 531 WuM 2017, 531
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Dokument-Nr. 25230
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