Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht Ratzeburg, Urteil vom 12.11.2004
- 6 O Wi 364/04 -
Handyverbot am Steuer: Benutzung eines Handys auch bei Anbahnung bzw. Abschluss eines Telefonats
Führen eines Telefonats aber ohnehin nicht zwingend
Eine Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen das Handyverbot am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO) besteht auch dann, wenn der Autofahrer das Mobiltelefon zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Telefonats in die Hand nimmt. Darüber hinaus ist das Führen eines Telefonats aber ohnehin nicht notwendig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Ratzeburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein
Autofahrer beging eine Ordnungswidrigkeit
Nach Auffassung des Amtsgerichts Ratzeburg hatte der
Aufnahme des Handys in die Hand genügt zur Annahme einer Benutzung
Diese Auffassung werde zudem von der Gesetzesbegründung unterstützt, so das Amtsgericht weiter. Danach bestimme sich die Benutzung allein danach, ob das
Telefonat ohnehin nicht erforderlich
Darüber hinaus sei es nach Ansicht des Gerichts ohnehin nicht erforderlich, dass ein konkreter Zusammenhang mit einem Telefonat besteht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 25.11.2002 - 2 Ss OWi 1005/02 = NZV 2003, 98). Denn im Unterschied zur Aufnahme irgendeines anderen Gegenstandes im Fahrzeug bestehe bei Mobiltelefonen jederzeit die Möglichkeit, eine Kommunikation, etwa durch spontane Anrufe oder SMS, und damit eine Ablenkung vom Fahrgeschehen zu erreichen. Zudem sei zu befürchten, dass durch die Teilung der Aufmerksamkeit auf Fahraufgabe und Beschäftigung mit dem
Bußgeld in Höhe von 35 €
Das Gesetz sieht zwar für ein Regelverstoß eine
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2013
Quelle: Amtsgericht Ratzeburg, ra-online (zt/NZV 2005, 431/rb)
Jahrgang: 2005, Seite: 431 NZV 2005, 431
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 15816
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15816
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.