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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.11.2002
- 2 Ss OWi 1005/02 -
Halten eines Handys zum Ablesen einer Notiz während des Autofahrens stellt Ordnungswidrigkeit dar
Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO liegt vor
Nimmt ein Autofahrer während des Fahrens sein Mobiltelefon in die Hand, um eine Notiz vom Display abzulesen, stellt dies eine Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO und daher eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein
Benutzung eines Mobiltelefons lag vor
Das Oberlandesgericht Hamm entschied gegen den
Telefonieren wird nicht vorausgesetzt
Darüber hinaus werde das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Handyverbot am Steuer
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.04.2008
[Aktenzeichen: 2 BvR 525/08]) - Bußgeld: Funktionsüberprüfung während des Autofahrens stellt unzulässige Handybenutzung dar
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.12.2006
[Aktenzeichen: 2 Ss OWi 805/06])
Jahrgang: 2003, Seite: 98 NZV 2003, 98
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Dokument-Nr. 15859
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