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Amtsgericht Tostedt, Urteil vom 03.04.2012
- 5 C 316/11 -
Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts bei Bezeichnung eines Wohnungseigentümers im Rahmen einer Eigentümerversammlung als Querulant
Anspruch auf Schmerzensgeld besteht daher nicht
Wird im Rahmen einer Eigentümerversammlung ein Wohnungseigentümer als Querulant bezeichnet, so ist darin keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zusehen. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tostedt hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Während einer Eigentümerversammlung bezeichnete der
Schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht lag nicht vor
Das Amtsgericht Tostedt entschied gegen den
Nicht jede Kritik verletzt Persönlichkeitsrecht
Nach Ansicht des Amtsgerichts verletze nicht jede
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2013
Quelle: Amtsgericht Tostedt, ra-online (zt/NJW-RR 2012, 1415/rb)
Jahrgang: 2012, Seite: 1415 NJW-RR 2012, 1415 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2012, Seite: 840 NZM 2012, 840
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Dokument-Nr. 15815
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