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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.12.2012
- 48 Ca 4021/12 -
Vergleich mit Josef Mengele kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Kündigung muss jedoch verhältnismäßig sein
Vergleicht ein Arzt eine Operation mit der Vorgehensweise von Josef Mengele, so kann dies die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen. Die Kündigung muss aber im Einzelfall verhältnismäßig sein. Dabei sind insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit und dessen störungsfreier Verlauf, das Gewicht und die Auswirkung der Pflichtverletzung sowie eine mögliche Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall machte ein Anästhesiearzt während einer 10-stündigen
Diffamierende und herabwürdigende Äußerungen rechtfertigen grundsätzlich fristlose Kündigung
Aus Sicht des Arbeitsgerichts Berlin könne die Gleichsetzung betrieblicher Vorgänge mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und der Vergleich von Handlungen des Arbeitgebers oder der für ihn tätigen Mitarbeiter mit dem vom Nationalsozialismus geförderten Verbrechen und den Menschen, die diese Verbrechen begangen, eine grobe
Kündigung war im Einzelfall unverhältnismäßig
Ob das Verhalten eines Arbeitnehmers geeignet ist, ein Interesse des Arbeitsgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen, so das Arbeitsgericht weiter, bestimme sich immer nach dem Einzelfall. Zu berücksichtigen sei die Schwere und die Auswirkung der Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr und die Dauer der Betriebszugehörigkeit und dessen störungsfreier Ablauf. Bei Beachtung dieser Grundsätze und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen sei die Kündigung des Anästhesiearztes
Interessenabwägung erfolgte zu Gunsten des Arztes
Trotz der hier vorliegenden erheblichen
Interessenabwägung durch Klinik war nicht ersichtlich
Darüber hinaus sei nach Ansicht des Arbeitsgerichts nicht ersichtlich, dass die Klinik überhaupt eine Interessenabwägung durchführte. Bereits dies habe für eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2013
Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- LAG Hessen: Fristlose Kündigung wegen Vergleichs mit Zuständen "wie im Dritten Reich" zulässig
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2010
[Aktenzeichen: 3 Sa 243/10]) - KZ-Vergleich kann Arbeitsplatz kosten
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.08.2006
[Aktenzeichen: 6 Sa 72/06])
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Dokument-Nr. 14880
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