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Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom 16.10.2009
- 4 Ca 248/09 -
Maultaschenfall: Fristlose Kündigung wegen Diebstahls von sechs Maultaschen, die entsorgt worden wären, rechtmäßig
Erteilung einer Abmahnung für fehlerhaftes Handeln nicht ausreichend - Mitarbeiterin griff in das Eigentum des Arbeitgebers ein
Eine Mitarbeiterin in einem Altenheim, die an ihrem Arbeitsplatz die von den Bewohnern beim Mittagessen übrig gebliebenen Maultaschen verzehrt bzw. mit nach Hause nimmt, kann von ihrem Arbeitgeber wegen Diebstahls fristlos entlassen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Maultaschen ansonsten im Müll gelandet wären, entschied das Arbeitsgericht Lörrach.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Mitarbeiterin eines Altenheims nicht nur "3 bis 4" sondern 6
Verbot zur Verwendung von Resten der Bewohnerverpflegung lag Mitarbeitern schriftlich vor
Das Gericht wies ihre Kündigungsschutzklage ab. Nach Ansicht des Gerichts hat sie in das Eigentum des Arbeitgebers rechtswidrig eingegriffen und ohne entlastende Begründung gegen ein bestehendes Verbot des Arbeitgebers in seiner Einrichtung verstoßen. Dieses schriftlich bekannt gemachte generelle Verbot zur Verwendung von Resten der Bewohnerverpflegung war der Klägerin auch bekannt. Die pauschale und nicht näher belegte Behauptung der Klägerin, es sei gang und gäbe, dass MitarbeiterInnen Reste der Personalverpflegung verzehrten und das Küchenpersonal fordere sogar dazu auf, konnte nicht bewiesen werden. Gesondert hergerichtete Personalverpflegung zu einem Preis von 3,35 € hätte zur Verfügung gestanden, wäre sie von der Klägerin bestellt worden. Diese Art der Verpflegung wird durch Mitarbeiter auch genutzt.
Arbeitnehmer darf nicht eigenmächtig und gegen den Willen des Arbeitgebers handeln
Es handelt sich auch bei 6
Keine Veranlassung zur Abweichung von Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
Zur Abweichung von der bisherigen, gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil v. 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 -), das die rechtswidrige und vorsätzliche Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers auch dann, wenn die Sachen nur geringen Wert besitzen, als wichtigen Grund zur außerordentlichen
Interessen des Arbeitgebers wiegen schwerer als die des Arbeitnehmers
Die Umstände des vorliegenden Einzelfalles waren in Abwägung der Interessen beider Parteien nach Ansicht des entscheidenden Gerichts geeignet, die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Die lange Betriebszugehörigkeit der Klägerin und ihr Alter sowie die mit der
Die
Die Klägerin hat Berufung gegen dieses Urteil eingelegt.
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Der Diebstahl von 6 Maultaschen aus übriggebliebener Bewohnerverpflegung durch eine Altenpflegerin ist geeignet eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wenn ein ausdrückliches und der Arbeitnehmerin auch bekanntes Verbot hinsichtlich der Verwertung von Resten durch das Personal besteht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2009
Quelle: ra-online, ArbG Lörrach
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