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Arbeitsgericht Eisenach, Urteil vom 30.08.2005
- 3 Ca 1226/03 -
Anspruch auf Schmerzensgeld und Geldentschädigung wegen psychischer Erkrankung infolge systematischen Mobbings am Arbeitsplatz
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Gesundheit
Erleidet eine Arbeitnehmerin aufgrund systematischen Mobbings durch ihre Vorgesetzte eine psychische Erkrankung und wird dadurch dauerhaft arbeitsunfähig, steht ihr gegen die Vorgesetzte ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds wegen der Verletzung der Gesundheit und einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Unternimmt der Arbeitgeber nichts gegen das Mobbing, so haftet er ebenfalls auf Zahlung eines Schmerzensgelds und einer Geldentschädigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Eisenach hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab August 2002 war eine Arbeitnehmerin arbeitsunfähig erkrankt. Ab Mai 2003 befand sie sich für ca. zwei Monate in stationärer Behandlung in einer Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie. Bei der Arbeitnehmerin wurde eine mittelschwere depressive Episode festgestellt. Hintergrund dessen war ein in einer zeitlich kurzen Phase systematisches
Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung
Das Arbeitsgericht Eisenach entschied zu Gunsten der Arbeitnehmerin. Ihr habe gegen die beiden Beklagten wegen des Mobbings ein Anspruch auf Zahlung einer
Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund psychischer Erkrankung
Die Arbeitnehmerin habe nach Ansicht des Arbeitsgerichts darüber hinaus wegen der erlittenen psychischen Erkrankung einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.500 EUR gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gehabt.
Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sei die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2016
Quelle: Arbeitsgericht Eisenach, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23028
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