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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2020
- 1 AZR 149/19 und 1 AZR 295/19 -
Kabinenpersonal von Air Berlin hat keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich
BAG verneint Zahlungen für Kabinenpersonal
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die infolge der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin entlassenen Mitglieder des Kabinenpersonals keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich haben.
Den Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für das Kabinenpersonal der
Flugbegleiterinnen verlangen Gewährung eines Nachteilsausgleichs
Anfang Oktober 2017 unterrichtete
Revisionen vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos
Die Vorinstanzen wiesen die Klagen ab. Die Revisionen hatten vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. § 83 Abs. 3 TVPV sanktioniert die Verletzung des personalvertretungsrechtlichen Verhandlungsanspruchs. Dieser bezieht sich ausschließlich auf kabinenpersonalbezogene Maßnahmen. Das folgt aus einem gesetzeskonformen Verständnis des tariflich geregelten Beteiligungsrechts der Personalvertretung
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2020
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2019 - 12 Sa 631/18 - Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2019 - 6 Sa 70/19
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Dokument-Nr. 28329
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