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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2020
1 AZR 149/19 und 1 AZR 295/19 -

Kabinenpersonal von Air Berlin hat keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich

BAG verneint Zahlungen für Kabinenpersonal

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass die infolge der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin entlassenen Mitglieder des Kabinenpersonals keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich haben.

Den Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für das Kabinenpersonal der Air Berlin war auf der Grundlage eines mit ver.di geschlossenen Tarifvertrags (TVPV) die Personalvertretung Kabine errichtet. Nach § 83 Abs. 3 TVPV ist den Arbeitnehmern ein Nachteilsausgleich zu zahlen, wenn eine geplante Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne dass über sie ein Interessenausgleich mit der Personalvertretung Kabine versucht wurde, und sie infolge dieser Maßnahme entlassen werden.

Flugbegleiterinnen verlangen Gewährung eines Nachteilsausgleichs

Anfang Oktober 2017 unterrichtete Air Berlin die Personalvertretung Kabine über die geplante Stilllegung des Geschäftsbetriebs zum 31. Januar 2018. Nachdem die Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs erfolgslos blieben, rief Air Berlin die Einigungsstelle an. Diese erklärte sich am 10. Januar 2018 für unzuständig. Ende Januar 2018 kündigte der Insolvenzverwalter den im Kabinenbereich Beschäftigten betriebsbedingt. Mit ihren Klagen verlangten die vormals als Flugbegleiterinnen tätigen Klägerinnen die Gewährung eines Nachteilsausgleichs. Sie machten geltend, dass die Betriebsänderung in Form der Stilllegung des Flugbetriebs bereits mit den Ende November 2017 erfolgten Kündigungen der Piloten durchgeführt worden sei; zu diesem Zeitpunkt sei der Interessenausgleich mit der Personalvertretung Kabine noch nicht hinreichend versucht gewesen.

Revisionen vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos

Die Vorinstanzen wiesen die Klagen ab. Die Revisionen hatten vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. § 83 Abs. 3 TVPV sanktioniert die Verletzung des personalvertretungsrechtlichen Verhandlungsanspruchs. Dieser bezieht sich ausschließlich auf kabinenpersonalbezogene Maßnahmen. Das folgt aus einem gesetzeskonformen Verständnis des tariflich geregelten Beteiligungsrechts der Personalvertretung Kabine. Der TVPV gilt nach seinem persönlichen Geltungsbereich nur für das Kabinenpersonal. Könnte die für diese Gruppe errichtete Personalvertretung einen Sachverhalt gestalten, der auch das Cockpitpersonal beträfe, widerspräche dies der in § 4 Abs. 1 TVG angeordneten geltungsbereichsbezogenen Wirkung von Rechtsnormen eines Tarifvertrags über betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2020
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2019 - 12 Sa 631/18 - Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2019 - 6 Sa 70/19
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