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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.07.2016
- 1 AZR 160/14 -
Friedenspflicht verletzender Streik begründet Schadensersatzpflicht der streikführenden Gewerkschaft
Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) muss Schadensersatzzahlungen an Fraport AG leisten
Ein Streik, dessen Kampfziel auch auf die Durchsetzung von Forderungen gerichtet ist, welche die in einem Tarifvertrag vereinbarte Friedenspflicht verletzen, ist rechtswidrig. Er verpflichtet bei schuldhaftem Handeln zum Ersatz der dem Kampfgegner entstandenen Schäden. Die streikführende Gewerkschaft kann nicht einwenden, dass die Schäden auch bei einem Streik ohne friedenspflichtverletzende Forderungen entstanden wären. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte
BAG erklärt durchgeführten Streik für rechtswidrig
Mit ihrer Klage hat Fraport von der GdF den Ersatz ihr aufgrund des Streiks entstandener Schäden verlangt. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die hiergegen von Fraport eingelegte Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der von der GdF getragene, als einheitliche und unteilbare Handlung zu beurteilende
BAG bejaht Schadensersatzpflicht der GdF gegenüber Fraport
Ihr Einwand, sie hätte denselben
Hinweis:
In der vom Bundesarbeitsgericht verhandelten und entschiedenen Sache ging es auch um die Revisionen von zwei Fluggesellschaften. Diese hatten von der GdF den Ersatz der durch den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 05.12.2013
[Aktenzeichen: 9 Sa 592/13]
- Schadensersatzklage der Deutsche Lufthansa, Air Berlin und FRAPORT gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung erfolglos
(Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.03.2013
[Aktenzeichen: 9 Ca 5558/12]) - Streik des Pflegepersonals an der Charité zulässig
(Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 19.06.2015
[Aktenzeichen: 60 Ga 8417/15])
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Dokument-Nr. 22954
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