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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012
- 2 AZR 156/11 -
Zukleben von Kindermündern mit Tesafilm berechtigt zu einer ordentlichen Lehrerkündigung
Abmahnung wegen schwerwiegenden Pflichtenverstoß nicht erforderlich
Klebt eine Grundschullehrerin zu Disziplinarzwecken die Münder ihrer Schüler zu, so darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die Klägerin war beim beklagten Land als
Zukleben der Münder als Erziehungsmaßnahme unzulässig
Das Bundesarbeitsgericht sah in dem Zukleben der Schülermünder mit
In dem Zukleben eines Kindermundes liege nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes eine entwürdigende Maßnahme. Die Kinder werden dadurch zum Gespött anderer Personen, insbesondere von Freunden und Klassenkameraden. Sie seien deren Verachtung ausgesetzt. Damit werden die Selbstachtung und das Ehrgefühl des betroffenen Kindes erheblich beeinträchtigt. Zum Erziehungsauftrag einer Grundschullehrerin gehöre aber, dass die Schüler zur Achtung der Würde des Menschen, zur Selbstbestimmung, zur Anerkennung und Bindung an ethische Werte, zum verantwortlichen Gebrauch der Freiheit und zu friedlicher Gesinnung zu erziehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 SchulG LSA). Danach stelle das Zukleben eines Schülermundes kein zulässiges Erziehungsmittel dar.
Objektiver Maßstab ist anzuwenden
Weiterhin sei nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes zu beachten, dass es nicht darauf ankomme, ob die entwürdigende Maßnahme vom betroffenen Kind tatsächlich als Verletzung aufgefasst und gefühlt oder ob sie als "spaßig" empfunden werde. Entscheidend sei vielmehr die objektive Eignung als entwürdigend.
Endgültige Entscheidung war nicht möglich
Das Bundesarbeitsgericht verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt zurück. Die Klägerin habe den Sachverhalt anders geschildert als das beklagte Land und es sei nicht ersichtlich gewesen welchen der beiden Geschehensabläufe das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Dies sei aber wegen § 559 Abs. 1 und 2 ZPO erforderlich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14554
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