Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2018
- 2 AZR 382/17 -
BAG: Tarifvertragliches Recht auf Anordnung einer ärztlichen Untersuchung eines Schwerbehinderten zwecks Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit setzt kein Präventionsverfahren voraus
Präventionsverfahren und ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit stehen in keinem Rangverhältnis
Gewährt ein Tarifvertrag dem Arbeitgeber das Recht, die ärztliche Untersuchung eines Arbeitnehmers zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit anzuordnen, so setzt dies bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht voraus, dass zuvor ein Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX durchgeführt wird. Zwischen den beiden Verfahren besteht kein Rangverhältnis, sondern ein Nebeneinander. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da die Arbeitsleistung eines 50-jährigen schwerbehinderten Arbeitnehmers nachließ, ordnete seine Arbeitgeberin nach einem Personalgespräch im Februar 2015 seine
Arbeitsgericht wies Klage ab, Landesarbeitsgericht gab ihr statt
Während das Arbeitsgericht Lübeck die Klage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein statt. Es hielt die Kündigung für unwirksam, da der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, sich auf seine Arbeitsfähigkeit untersuchen zu lassen. Zwar möge ein dauerhaftes deutliches Unterschreiten der Arbeitsleistung eine
Bundesarbeitsgericht verneint Notwendigkeit eines Präventionsverfahrens
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Vor Anordnung der ärztlichen Untersuchung zwecks Feststellung der Arbeitsfähigkeit auf Grundlage der tarifvertraglichen Bestimmung müsse bei einem schwerbehinderten
Präventionsverfahren vor Ausspruch der fristlosen Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht verwies den Fall zur Neuverhandlung an das Landesarbeitsgericht zurück. Dabei gab es zu bedenken, dass selbst bei Feststellung der fehlenden Arbeitsfähigkeit des Klägers nach einer ärztlichen Untersuchung, die Beklagte nicht von ihren Pflichten aus § 167 Abs. 1 SGB IX befreit gewesen wäre. Es sei daher unter anderem zu prüfen, ob die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 12.05.2016
[Aktenzeichen: 2 Ca 124 b/16] - Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.02.2017
[Aktenzeichen: 4 Sa 192/16]
- Präventionsverfahren für schwerbehinderte Beschäftigte nicht zwingend notwendig
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.12.2006
[Aktenzeichen: 2 AZR 182/06]) - Arbeitnehmer verweigerte Gang zum Amtsarzt - Arbeitgeber durfte fristlos kündigen
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010
[Aktenzeichen: 6 Sa 640/09])
Jahrgang: 2018, Seite: 436 NJW-Spezial 2018, 436 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2018, Seite: 845 NZA 2018, 845
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 27306
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil27306
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.