die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Präventionsverfahren“ veröffentlicht wurden
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2018
- 2 AZR 382/17 -
BAG: Tarifvertragliches Recht auf Anordnung einer ärztlichen Untersuchung eines Schwerbehinderten zwecks Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit setzt kein Präventionsverfahren voraus
Präventionsverfahren und ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit stehen in keinem Rangverhältnis
Gewährt ein Tarifvertrag dem Arbeitgeber das Recht, die ärztliche Untersuchung eines Arbeitnehmers zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit anzuordnen, so setzt dies bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht voraus, dass zuvor ein Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX durchgeführt wird. Zwischen den beiden Verfahren besteht kein Rangverhältnis, sondern ein Nebeneinander. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da die Arbeitsleistung eines 50-jährigen schwerbehinderten Arbeitnehmers nachließ, ordnete seine Arbeitgeberin nach einem Personalgespräch im Februar 2015 seine ärztliche Untersuchung zwecks Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit an. Die Anordnung stützte sie auf eine entsprechende tarifvertragliche Bestimmung. Da der Arbeitnehmer in der Folgezeit trotz zweier Abmahnungen sich nicht ärztlich untersuchen ließ, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos. Dagegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.Während das Arbeitsgericht Lübeck die Klage abwies, gab ihr... Lesen Sie mehr
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.12.2006
- 2 AZR 182/06 -
Präventionsverfahren für schwerbehinderte Beschäftigte nicht zwingend notwendig
Kündigung aufgrund schwerer Pflichtverletzung wirksam
Auch die Kündigung eines Schwerbehinderten, der ohne so genanntes Präventionsverfahren gekündigt worden ist, kann wirksam sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Steht die Pflichtverletzung in keinem Zusammenhang mit der Behinderung und verspricht das Verfahren von vornherein keinen Erfolg, so braucht es nicht durchgeführt zu werden.
Im dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war dem mit einem Grad von 70 schwerbehinderten Kläger ordentlich gekündigt worden, weil er sich an mehreren Tagen hintereinander jeweils ca. 2 Stunden vor Ende der bezahlten Arbeitszeit von der Arbeitsstelle entfernt hatte. Der Kläger berief sich ua. darauf, die Kündigung sei unwirksam, weil die Beklagte das in § 84 Abs. 1 SGB IX vorgeschriebene... Lesen Sie mehr