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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.12.2006
- 2 AZR 182/06 -
Präventionsverfahren für schwerbehinderte Beschäftigte nicht zwingend notwendig
Kündigung aufgrund schwerer Pflichtverletzung wirksam
Auch die Kündigung eines Schwerbehinderten, der ohne so genanntes Präventionsverfahren gekündigt worden ist, kann wirksam sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Steht die Pflichtverletzung in keinem Zusammenhang mit der Behinderung und verspricht das Verfahren von vornherein keinen Erfolg, so braucht es nicht durchgeführt zu werden.
Im dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war dem mit einem Grad von 70 schwerbehinderten Kläger ordentlich gekündigt worden, weil er sich an mehreren Tagen hintereinander jeweils ca. 2 Stunden vor Ende der bezahlten Arbeitszeit von der Arbeitsstelle entfernt hatte. Der Kläger berief sich ua. darauf, die
Präventionsverfahren keine Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigung
Nach § 84 Abs. 1 SGB IX sei der Arbeitgeber bei Eintreten von Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit einem Schwerbehinderten gehalten, so das Bundesarbeitsgericht, ein im Gesetz näher ausgestaltetes
Kein Präventionsverfahren bei fehlendem Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schwerbehinderung
Steht die
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Die Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen. Die Vorschrift stellt eine Konkretisierung des dem gesamten Kündigungsschutzrecht innewohnenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 78/06 des BAG vom 07.12.2006
- Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 22.08.2005
[Aktenzeichen: 12 Sa 1052/05]
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Dokument-Nr. 3473
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