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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2014
- 2 AZR 565/12 -
Recht zur ordentlichen Kündigung eines alkoholkranken Arbeitnehmers bei Bestehen einer erheblichen Gefährdung für Leib oder Leben anderer
Widerholte Alkoholisierung nach abgebrochener Entzugskur spricht für negative Gesundheitsprognose
Besteht aufgrund einer Alkoholsucht eines Arbeitnehmers eine Gefahr für Leib oder Leben anderer und kann wegen einer wiederholt festgestellten Alkoholisierung nach einer abgebrochenen Entzugskur von einer negativen Gesundheitsprognose ausgegangen werden, so ist eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Einer solchen krankheitsbedingten Kündigung stehen auch nicht eine zwölfjährige Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einer Ehefrau und ein Alter von 55 Jahren entgegen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2010 wurde dem Hofarbeiter eines Entsorgungsunternehmens ordentlich gekündigt, da er trotz des Alkoholverbots stark alkoholisiert am Arbeitsplatz angetroffen wurde. Da der Mitarbeiter im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses zugab alkoholkrank zu sein und die Teilnahme an einer stationären Entzugskur sowie an zukünftigen Alkoholtests zusicherte, nahm das Unternehmen die Kündigung zurück. Der Mitarbeiter brach im Juli 2010 die Entzugskur jedoch ab. Zudem wurde bei ihm nachfolgend wiederholt eine Alkoholisierung festgestellt. Die Teilnahme an weiteren Alkoholtests lehnte er ebenso wie die Durchführung einer weiteren
Ordentliche Kündigung aufgrund Alkoholkrankheit wirksam
Das Bundesarbeitsgericht entschied gegen den
Negative Gesundheitsprognose bestand
Das Bundesarbeitsgericht ist von einer negativen Gesundheitsprognose ausgegangen. Denn seiner Ansicht nach habe der
Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
Von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Unternehmens sei nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auszugehen gewesen. Durch die
Beendigungsinteresse des Unternehmens überwiegte
Schließlich habe eine Abwägung ergeben, so das Bundesarbeitsgericht, dass das Interesse des Unternehmens an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses überwiegte. Die lange Betriebsdauer des Arbeitnehmers, sein Alter und seine Unterhaltsverpflichtungen haben daran nichts geändert. Es sei zu beachten gewesen, dass das Unternehmen dem
Fehlende Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement unerheblich
Das Bundesarbeitsgericht verwies darauf, dass die fehlende Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bÉM, § 84 Abs. 2 SGB IX) unerheblich gewesen sei. Denn es sei zum einen nicht ersichtlich gewesen, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 10.05.2012
[Aktenzeichen: 3 Sa 1134/11]
- Rückfall eines alkoholkranken Mitarbeiters rechtfertigt nicht ohne weiteres die Kündigung
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2012
[Aktenzeichen: 15 Sa 911/12]) - Fristlose Kündigung bei Verstoß eines Gefahrgut-Fahrers gegen Alkoholverbot
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19.03.2008
[Aktenzeichen: 7 Sa 1369/07])
Jahrgang: 2014, Seite: 2219 NJW 2014, 2219 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 338, Entscheidungsbesprechung von Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück NJW-Spezial 2014, 338 (Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück)
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Dokument-Nr. 18625
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