Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013
- 2 AZR 583/12 -
Ordentliche Kündigung wegen außerdienstlich begangener Straftat bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit unzulässig
Grundsätzlich aber personenbedingte bzw. verhaltensbedingte Kündigung möglich
Begeht ein Arbeitnehmer außerdienstlich eine Straftat, so rechtfertigt dies grundsätzlich eine personenbedingte bzw. verhaltensbedingte Kündigung. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn eine zumutbare andere Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen einen Wachpolizisten im Objektschutz wurde im Juni 2010 Anklage wegen unerlaubter Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erhoben. Nachdem sein Dienstherr davon erfuhr, wurde er ordentlich gekündigt. Der gekündigte Wachpolizist wehrte sich gegen die Kündigung mit der Begründung, dass er die Straftat außerdienstlich begangen und keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis bestanden habe. Er erhob daher Kündigungsschutzklage. Sowohl das Arbeitsgericht Berlin als auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wiesen die Klage jedoch ab. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts sei die Kündigung aus personen- und verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Wachpolizist Revision ein.
Außerdienstliche Straftat rechtfertigt regelmäßig personenbedingte Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht führte zunächst aus, dass durch eine außerdienstliche begangene Straftat eine personenbedingte Kündigung regelmäßig sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG ist. Denn durch die Herstellung verbotener
Herstellung verbotener Betäubungsmittel mit hoheitlicher Funktion des Wachpolizisten im Objektschutz unvereinbar
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei die Herstellung verbotener
Möglichkeit der verhaltensbedingten Kündigung bestand grundsätzlich
Da der Wachpolizist zudem seine Vertragspflichten erheblich verletzte, habe nach Einschätzung des Bundesarbeitsgerichts zudem die Möglichkeit einer verhaltensbedingten Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG bestanden.
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Wachpolizisten begründet Unwirksamkeit der Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch trotz bestehender grundsätzlich möglicher Kündigungsgründe das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Fall zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht habe sich nämlich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit des gekündigten Wachpolizisten, etwa im Innendienst, bestanden habe. Wäre dies der Fall gewesen, wäre die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Außerdienstlicher Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz: Kündigung eines Polizeiangestellten wirksam
(Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 29.03.2011
[Aktenzeichen: 50 Ca 13388/10]) - Liquid Ecstasy: Privater Verstoß eines Polizeiangestellten gegen das Betäubungsmittelgesetz berechtigt zur Kündigung
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2011
[Aktenzeichen: 19 Sa 1075/11])
Jahrgang: 2014, Seite: 244 NJW 2014, 244
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 17610
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17610
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.