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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2019
- 3 AZR 150/18 -
Hinterbliebenenversorgung: Klausel über Mindest-Ehedauer von zehn Jahren in Versorgungszusage stellt unangemessene Benachteiligung dar
Zweck der Hinterbliebenenversorgung wird durch zehnjährige Mindestehedauer gefährdet
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen benachteiligt und daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist Witwe ihres im Jahr 2015 verstorbenen Ehemanns, dem von seinem ehemaligen
Enthaltene Mindestehedauerklausel von zehn Jahren bewirkt unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Enthält eine Versorgungszusage Allgemeine Geschäftsbedingungen, so bewirkt eine hierin enthaltene Mindestehedauerklausel von zehn Jahren eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2017
[Aktenzeichen: 6 Sa 486/17]
- Betriebliche Hinterbliebenenversorgung mit Altersabstandsklausel verstößt nicht gegen Altersdiskriminierung
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2018
[Aktenzeichen: 3 AZR 43/17]) - Hinterbliebenenversorgung: Unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters durch Altersabstandsklausel gerechtfertigt
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2018
[Aktenzeichen: 3 AZR 400/17])
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Dokument-Nr. 27081
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