Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2019
- 5 AZR 578/18 -
Freistellung nach gerichtlichem Vergleich: Überstunden sind nicht automatisch abgegolten
Vergleich muss Ausgleich von Überstunden durch Freistellung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen
Eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freitzeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Dem genügt die Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war bei der Beklagten als Sekretärin beschäftigt. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hatte, schlossen die Parteien im Kündigungsschutzprozess am 15. November 2016 einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31. Januar 2017 endete. Bis dahin stellte die Beklagte die Klägerin unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub eingebracht sein. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthält der Vergleich nicht.
Klägerin verlangt Abgeltung von Überstunden
Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Klägerin die Abgeltung von 67,10 Gutstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto mit 1.317,28 Euro brutto nebst Zinsen verlangt. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht wies auf die Berufung der Beklagten die Klage ab.
Arbeitgeber muss nicht mehr ausgleichbare Gutstunden nach Ende des Arbeitsverhältnisses finanziell abgelten
Die vom Bundesarbeitsgericht zugelassene Revision der Klägerin war erfolgreich und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Endet das Arbeitsverhältnis und können Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie vom Arbeitgeber in Geld abzugelten. Die Freistellung des Arbeitnehmers von der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.06.2018
[Aktenzeichen: 12 Sa 218/18]
- Arbeitgeber muss bei Freistellungserklärung in Kündigungsschreiben Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs vorbehaltlos zusagen
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.02.2015
[Aktenzeichen: 9 AZR 455/13]) - Urlaub und Freistellung: Sofortige Freistellung des fristlos gekündigten Arbeitnehmers unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen unzulässig
(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 14.03.2013
[Aktenzeichen: 16 Sa 763/12])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 28115
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28115
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.